Allgemeine Geschäftsbedingungen für Papierwaren der EWS GmbH
§ 1 Geltung
1. Die nachstehenden AGB finden Anwendung auf alle gegenwärtigen und zukünftigen Angebote und Verträge mit Papierwaren der EWS GmbH. Sie gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB.
2. Die AGB des Käufers werden in Gänze nicht anerkannt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung vorbehaltlos ausführen.
3. Unsere Mitarbeiter sind nicht befugt, mündliche Vereinbarungen zu treffen oder Zusicherungen abzugeben, die von diesen AGB abweichen. Vielmehr bedarf es dazu einer von vertretungsberechtigten Personen rechtswirksam unterzeichneten Erklärung.
4. Der Kunde darf seine gegen uns gerichteten Ansprüche nur nach unserer vorherigen und ausdrücklichen Zustimmung an Dritte abtreten.
5. Wir können unsere AGB einseitig ändern, wenn dies aufgrund von Gesetzes- oder Rechtsprechungsänderungen oder aufgrund von Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse erforderlich erscheint. Im Falle einer solche Änderung werden wir den Kunden mit einer Frist von wenigstens zwei Wochen über die Änderung in Kenntnis setzen und ihm eine angemessene Frist von ebenfalls wenigstens zwei Wochen gewähren, dieser Änderung zu widersprechen und ihn darauf hinweisen, dass erst nach widerspruchlosem Ablauf dieser Frist die geänderten AGB Anwendung finden.
§ 2 Datenschutz
1. Bezüglich der Datenverarbeitung und -nutzung verweisen wir auf die Datenschutzerklärungen, Homepage Bereich „Datenschutz“ der EWS GmbH.
§ 3 Angebot und Vertragsschluss
1. Ein Vertrag kommt, vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen, erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Lieferung der Leistung zustande. Für den Vertragsinhalt / Leistungsumfang, ist allein unsere Auftragsbestätigung maßgebend. Vertragsänderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
2. Stimmen wir ausdrücklich der Aufhebung eines verbindlich erteilten Auftrages zu, ist der Kunde verpflichtet 10 % der Auftragssumme an uns zu zahlen. Dies gilt auch dann, wenn wir bei der Aufhebung nicht ausdrücklich darauf hinweisen.
§ 4 Preise und Zahlung
1. Vorbehaltlich abweichender Vereinbarung gelten unsere Preise, bei isolierten Speditionsleistungen die unserer Frachtpreisliste in der jeweils bei Auftragsannahme gültigen Fassung als vereinbart. Die Preise gelten ab Lager zuzüglich Umsatzsteuer.
2. Für alle per Lkw ausgeführten Lieferungen berechnen wir eine gewichtsabhängige Logistikpauschale. Ihre Höhe ergibt sich aus unserer aktuellen Servicepreisliste.
3. Treten zwischen Vertragsabschluss und Lieferung Kostensteigerungen oder -senkungen für den Liefergegenstand, insbesondere aufgrund von Preisveränderungen unserer Vorlieferanten ein, sind wir berechtigt und im Falle von Senkungen verpflichtet, den Preis des jeweiligen Liefergegenstandes im Ausmaß der Erhöhung oder Senkung zu erhöhen oder zu senken. Beläuft sich die von uns geltend gemachte Preiserhöhung auf mehr als 5% des ursprünglichen Preises des Liefergegenstandes ist der Kunde berechtigt, innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt unserer Mitteilung über die Preisänderung vom Vertrag zurückzutreten.
4. Unsere Rechnungen werden, vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen, sofort fällig. Nach Eintritt der Fälligkeit erheben wir gemäß § 353 HGB für das Jahr Fälligkeitszinsen in Höhe von 9 % bzw. ab Eintritt des Verzugs die gesetzlichen Verzugszinsen.
5. Die Aufrechnung mit oder die Zurückbehaltung von unseren Forderungen ist nur mit rechtskräftig festgestellten, unbestrittenen oder solchen Forderungen zulässig, die in einem Gegenseitigkeitsverhältnis zu unserer Forderung stehen.
§ 5 Lieferfrist
1. Von uns bestätigte Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.
2. Beziehen wir die beauftragte Ware von Vorlieferanten, steht unsere Lieferverpflichtung unter dem Vorbehalt vollständiger, richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die Nichtbelieferung oder Verzögerung ist von unverschuldet.
4. Bei Versand der Ware gilt die Lieferfrist als eingehalten, wenn die Ware zum vereinbarten Zeitpunkt unser Lager verlässt oder die Versandbereitschaft dem Kunden angezeigt wurde, die Ware aber ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesandt werden konnte. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Vorliegen höherer Gewalt oder ähnlichen nicht von uns zu vertretenden Ereignissen bei uns oder bei unseren Vorlieferanten.
§ 6 Lieferung
1. Wie in §3.1., Gültigkeit der Auftragsbestätigung, ist Lieferung ab Lager vereinbart.
2. Bei Versand der Ware geht die Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung der Ware mit der Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder Beförderer bzw. mit Anzeige der Versandbereitschaft an den Kunden über, es sei denn, wir haben die Lieferung und Übergabe der Ware beim Kunden ausdrücklich zugesagt. Dies gilt auch bei Lieferung durch unseren Zufuhrdienst.
3. Erfolgt der Versand der Ware im Auftrag des Kunden, wird diese Sendung von uns nur auf dessen ausdrücklichen Wunsch und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
4. Nach Ablauf der Lieferfrist sind wir zur vollständigen Lieferung berechtigt.
5. Abrufaufträge sind innerhalb von 3 Monaten abzunehmen.
6. Liegen bei dem Kunden die Voraussetzungen des Gläubigerverzugs vor, ist er verpflichtet, die Kosten der Einlagerung der Ware bei uns oder Dritten in Höhe von 5% des Nettorechnungsbetrages der zu lagernden Gegenstände pro abgelaufenen Monat zu zahlen. Der Nachweis eines geringeren oder höheren, infolge der Nichtabnahme eingetretenen Schadens bleibt den Parteien vorbehalten.
7. Der Kunde ist verpflichtet, auch Teillieferungen in zumutbarem Umfang entgegenzunehmen. Im Falle von Teillieferungen sind wir berechtigt, Teilzahlungen in entsprechender Höhe zu verlangen. Er gerät auch dann in Annahmeverzug, wenn wir ihm die Teillieferung schriftlich anbieten und die sonstigen Voraussetzungen des Annahmeverzugs vorliegen.
8. Verpackungen nehmen wir im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zurück und führen sie der Wiederverwertung bzw. fachgerechten Entsorgung zu. Entsprechende Nachweise über unsere Teilnahme an einem bundesweiten Verpackungsrückführungs-system können bei unseren Verkaufsstellen angefordert werden.
§ 7 Beschaffenheit der Ware
1. Angaben zu unserer Ware sind reine Beschaffenheitsangaben, es sei denn, sie werden ausdrücklich als Garantien bezeichnet.
2. Bei Papieren richtet sich die vereinbarte Beschaffenheit, vorbehaltlich abweichender Vereinbarung, nach dem technischen Teil der vom Verband Deutscher Papierfabriken e. V. empfohlenen „Allgemeinen Verkaufs-bedingungen für graphische Papiere und graphische Kartons zur drucktechnischen Anwendung“ (Bundesanzeiger 15.05.83 und 26.01.84). Darüberhinausgehende Bestimmungen der verbandsempfohlenen Verkaufsbedingungen gelten nicht. Insbesondere gelten nicht als Mangel geringe Mengen-, Gewichts- und Maßabweichungen sowie geringe Abweichungen in Stoff, Reinheit, Farbe und Oberfläche, die innerhalb der handelsüblichen Grenzen liegen.
§ 8 Mängelhaftung
1. Unsere Haftung für Mängel setzt voraus, dass der Kunde die Ware gemäß § 377 HGB unverzüglich geprüft und offensichtliche Mängel unverzüglich gerügt bzw. versteckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung geltend gemacht hat. Die Mängelrüge ist schriftlich und unter Beifügung des an der Ware befindlichen Kontrollzettels an uns zu richten. Der Kunde verpflichtet sich, Proben der gerügten Ware bereitzuhalten und auf Anforderung zugänglich zu machen.
2. Bei rechtzeitiger und berechtigter Mängelrüge darf eine Weiterverarbeitung der Ware nur mit unserer Zustimmung erfolgen. Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass die gelieferte Ware nach Kenntnis des Mangels an einen anderen Ort als den ursprünglichen Lieferort verbracht wurde, sind vom Käufer zu tragen, soweit die Verbringung nicht der Nacherfüllung dient.
3. Liegt ein Mangel der Ware vor, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung durch Mangelbeseitigung oder durch Ersatzlieferung berechtigt.
4. Schlägt die von uns gewählte Nacherfüllung fehl, ist sie dem Kunden unzumutbar, wird sie von uns endgültig verweigert oder verzögert sie sich über eine angemessene Frist hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, kann der Kunde, unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche, vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Mängel an Teillieferungen berechtigen den Kunden nur dann, vom Gesamtvertrag zurückzutreten, wenn die übrigen Teillieferungen für ihn nachweislich nicht von Interesse sind.
5. Mängelansprüche, die nicht auf Schadensersatz gerichtet sind, verjähren ein Monat nach Ablieferung.
6. Sofern wir im Rahmen des Unternehmerrückgriffs zwingend haften, gelten vorrangig die Bestimmungen der §§ 478, 479 BGB.
7. Für Mängelansprüche, die auf Schadensersatz gerichtet sind, gilt zudem die Regelung des § 9 dieser AGB.
§ 9 Begrenzung von Schadensersatzansprüchen
1. Unsere Haftung für leicht fahrlässige Verletzungen von vertragswesentlichen Pflichten (d. h. Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf, sowie Pflichten, bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist) durch uns und unsere Erfüllungsgehilfen ist auf vertragstypisch vorhersehbare Schäden begrenzt. Bei leicht fahrlässiger Verletzung von nicht vertragswesentlichen Pflichten ist die Haftung — vorbehaltlich Nr. 3 — ausgeschlossen.
2. Schadensersatzansprüche wegen leicht fahrlässiger Pflichtverletzungen verjähren nach einem Jahr. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB und des § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB.
3. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -begrenzungen gelten nicht bei einer Verletzung von Garantien oder bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
4. Sofern wir oder unsere Erfüllungsgehilfen nach dem Produkthaftungsgesetz für durch Fehler eines Produkts verursachte Sach- oder Personenschäden zwingend haften, gelten zudem vorrangig die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes. Für einen Innenausgleich nach § 5 Satz 2 Produkthaftungsgesetz bleibt es bei diesen Regelungen.
§ 10 Eigentumsvorbehalt
1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unserer Kaufpreisforderung sowie aller anderen uns gegen den Kunden zustehenden Forderungen unser Eigentum. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist, und sichert sodann den Saldo.
2. Wird unsere Vorbehaltsware mit eigener Ware des Kunden oder mit fremder Vorbehaltsware verbunden oder vermischt oder zusammen mit solcher Ware verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache oder an dem vermischten Bestand im Verhältnis des Wertes unserer Vorbehaltsware zu dem der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung. Auf die durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung herbeigeführte Wertsteigerung erheben wir keinen Anspruch.
3. Die gemäß § 10 Nr. 2 in unserem Eigentum und die gemäß § 10 Nr. 3 in unserem Miteigentum stehende Ware sichert unsere Forderungen in gleicher Weise wie die von uns ursprünglich gelieferte Vorbehaltsware. Wir sind berechtigt, die Befugnis des Kunden zur Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung unserer Vorbehaltsware zu widerrufen, wenn der Kunde uns gegenüber in Zahlungsverzug gerät.
§ 11 Schutzrechte
1. An allen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, dass wir zuvor einer Weitergabe an Dritte ausdrücklich zugestimmt haben.
2. In dem Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, sind wir berechtigt, nach unserer Wahl und auf unsere Kosten den Liefergegenstand derart abzuändern oder auszutauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Kunden durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht zu verschaffen. Gelingt uns dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Kunden unterliegen den Beschränkungen des § 9 dieser AGB. Der Kunde wird uns unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.
3. Bei Rechtsverletzungen durch von uns gelieferter Produkte anderer Hersteller bestehen Ansprüche gegen uns nach Maßgabe des § 11 nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.
§ 12 Schriftform, Gerichtsstand und anwendbares Recht
1. Sämtliche Vereinbarungen zwischen uns und dem Kunden, insbesondere Nebenabreden und Vertragsänderungen, sind schriftlich zu vereinbaren. Die Schriftform gilt auch für Weisungen des Kunden.
2. Soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Mannheim Gerichtsstand. Wir sind jedoch berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.
3. Für die gesamten Rechtsbeziehungen gilt ausschließlich deutsches Recht.