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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Wiederverkäufer der EWS GmbH

 

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

1. Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen uns und Wiederverkäufern.

2. Wir liefern nur an Wiederverkäufer gegen Nachweis – nachfolgend auch Kunde genannt – und setzen voraus, dass ein fachgerechter Service von diesen gewährleistet wird.

3. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich zugestimmt.

 

 

§ 2 Vertragsschluss

1. Unsere Angebote sind freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen in der Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmendes Zumutbaren vorbehalten.

2. Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen.

3. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.

4. Lieferungen erfolgen ausschließlich gegen Nachnahme, Bankeinzug oder Vorkasse ohne wirklichen Abzug. Dies gilt auch für Teillieferungen aus einem Auftrag. Die in unseren Angeboten, Auftragsbestätigungen und Rechnungen angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültigen Mehrwertsteuer und anderen gesetzlichen Abgaben im Lieferland, sowie Verpackung, Transportkosten, Transportversicherung und Abwicklungspauschale. Ab € 500,- Nettowarenwertliefern wir frei Haus. Darunter berechnen wir eine Versandpauschale von € 9,20 zzgl. MWSt. Der Mindestauftragswert beträgt € 125,-,darunter berechnen wir € 10,- Mindermengenzuschlag.

5. Der Kunde ist verpflichtet die Ware zum vereinbarten Termin abzunehmen. Verweigert der Kunde die Annahme, so geht die Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung sofort auf ihn über. Verweigert der Kunde die Abnahme der Leistung ganz oder teilweise endgültig, oder kommt der Vertrag aus einem vom Kunden zu vertretenden Grunde nicht zur Durchführung, oder liegt Zahlungsverzug oder Annahmeverzug vor, so sind wir berechtigt, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen,10 % des Kaufpreises ohne Nachweis als Entschädigung für die durch die Bearbeitung des Auftrags entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn zu fordern, es sei denn, der Kunde weist nach, dass uns ein geringerer Schaden entstanden ist. Weitere Schadensersatzansprüche bleiben ausdrücklich vorbehalten.

 

§ 3 Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware (nachfolgend „Vorbehaltsware“) bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.

2. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich, nach den Vorgaben des Herstellers gemäß der mitgelieferten Bedienungsanleitung, zu behandeln.

3. Der Kunde ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Vorbehaltsware unverzüglich mitzuteilen.

4. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Ziffer 2. und 3. dieser Bestimmung vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

5. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Kunde zur Einziehung der Forderungen ermächtigt. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.

6. Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Kunden erfolgt stets im Rahmen und im Auftrag für uns. Erfolgt eine Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Vorbehaltsware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt wird.

 

§ 4 Gefahrübergang

1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Kunden über.

2. Der Übernahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.

3. Die vorbehaltlose Übernahme der Sendung durch Spedition, Frachtführer oder Lagerhalter gilt als Beweis für den einwandfreien Zustand der Ware, und schließt, vorbehaltlich des Gegenbeweises, jeden Anspruch gegen uns wegen Beschädigung aus. Durch seine Unterschrift bei der Anlieferung bestätigt der Kunde den einwandfreien Zustand und den vollständigen Erhalt der Lieferung.

 

§ 5 Gewährleistung

1. Der Wiederverkäufer repariert Mängel, die nachweislich auf Fabrikations- oder Materialfehler zurückzuführen sind. Soweit dafür Wege- oder Arbeitszeit aufgewendet werden muss, ist dieser Aufwand mit dem einkalkulierten Nachlass auf den Endkundenpreis abgegolten. Es besteht nur Anspruch auf Austausch schadhafter Teile innerhalb des Gewährleistungszeitraumes und nur insoweit, als diese der Hersteller anerkennt.

2. Unser Vertragspartner hat Lieferungen sofort nach Empfang sorgfältig zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich schriftlich zurügen. Anderenfalls gelten diese als genehmigt. Zeigt sich später ein bei der anfänglichen Untersuchung nicht erkennbarer Mangel, so hat uns der Kunde unverzüglich zu unterrichten. Bei Erteilung der Mängelrüge hat der Kunde den behaupteten Fehler detailliert schriftlich zu beschreiben und insbesondere mitzuteilen, auf welche Weise und unter welchen Umständen dieser Fehler eingetreten ist. Unseren Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen.

3. Steht dem Kunden wegen eines Rechts- oder Sachmangels der Rücktritt vom Vertrag zu, steht ihm darüber hinaus kein Schadensersatzanspruchwegen des Mangels zu. Steht dem Kunden nach gescheiterter Nacherfüllung Schadenersatz zu, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadenersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.

4. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn der Kunde uns den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat (Ziff. 2 dieser Bestimmung). Gebrauchte Sachen liefern wir unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.

5. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.

6. Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.

7. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht. Herstellergarantienbleiben davon unberührt.

 

§ 6 Haftung

1. Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, sowie Ersatz vergeblicher Aufwendungen sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Schädigung anderer Rechtsgüter. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.

2. Eine Änderung der Beweislast ist mit vorstehender Regelung nicht verbunden.

 

§ 7 Vergütung / Zahlungsbedingungen

1. Einwendungen gegen die Höhe der von der EWS GmbH erstellten Rechnungen sind innerhalb 30 Kalendertagen nach Zugang schriftlich oder mündlich bei der EWS GmbH zu erheben. Die EWS GmbH übersendet dem Kunden die jeweilige Rechnung mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass der jeweilige Rechnungsbetrag, wenn nicht innerhalb der vorgenannten Frist schriftlich oder mündlich Einwendungen gegen diesen erhoben wurden, als anerkannt gilt. Die Anerkennung des Rechnungsbetrages und damit des dort ausgewiesenen Saldos gilt auch als Genehmigung darin enthaltener Gutschriften aufgrund von Einzugsermächtigungslastschriften.Gesetzliche Ansprüche des Kunden bei Einwendungen nach Fristablauf bleiben unberührt.

2. Bei berechtigten Beanstandungen des Kunden wird die EWS GmbH dem Kunden unberechtigt abgebuchte Entgelte gutschreiben, oder eine korrigierte Rechnung zukommen lassen.

3. Soweit es im Lastschriftverfahren zu Rückbuchungen auf den Geschäftskonten der EWS GmbH gutgeschriebener Beträge kommt, behält sich die EWS GmbH daraus resultierende Schadensersatzansprüche gegenüber dem Kunden unabhängig von vorstehender RdNr. 1) ausdrücklich vor.

 

§8 Schlussbestimmungen

1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN- Kaufrechts finden keine Anwendung.

2. Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Gerichtsstand unser Geschäftssitz.

3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.

4. Sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart, ist unser Firmensitz Erfüllungsort.

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